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Adresse

AKI Werkzeugbau - Engineering GmbH
Rheinstrasse 64
77815 Bühl

Tel.: +49 7223 287873-0
Fax: +49 7223 287873-15

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Angebote und Bestellungen

2.1

Angebote, die nicht als Festangebot bezeichnet werden, sind freibleibend, Bestellungen werden erst durch Auftragsbestätigungen verbindlich.

2.2

Die den Angeboten beigefügten Spezifikationen sind deren wesentliche Bestandteile, die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegte Spezifikation ist Vertragsbestandteil.

2.3

Angebote können Änderungen des Artikels beinhalten falls dieser werkzeugspezifisch nicht umzusetzen ist.

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Lieferverpflichtung

3.1

Der Lieferant (L) verpflichtet sich, bei Zustandekommen eines Vertrages die bei ihm bestellten Werkzeuge (Formen) nach vereinbarter Spezifikation und dem Stand der Technik herzustellen und an den Kunden (K) nachvorausgehenden schriftlich fixierten Zahlungen „Zurückbehaltungsrecht“ zu liefern.

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Bemusterung

4.1

Zwischen (K) und (L) ist bei Auftragserteilung zu vereinbaren, wer die Bemusterung vornimmt.

4.2

Falls (L) die Bemusterung übernimmt, hat (K) ihm zuvor die Fertigungsparameter mitzuteilen, sowie kostenlose und rechtzeitige Anlieferung des Original- Material zur Bemusterung des Werkzeuges für Erste Muster.

4.3

Hat (K) die Bemusterung übernommen, so ist er verpflichtet, das Ergebnis innerhalb von einer Woche nach Erhalt des Werkzeugs (Form) (L) mitzuteilen.

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Fertigung -und Konstruktion- Unterlagen

5.1

(L) erhält von (K) ein Muster, eine Artikelzeichnung und je nach Absprache eine Konstruktion in der Regel im 3-D-Format mit Angabe des zu verarbeitenden Rohstoffes und des Schwindungsfaktors.
Ferner Maschinendatenblättern und das ausgefüllte Datenblatt des (L).
Falls erforderlich, erstellt (L) die Werkzeugkonstruktionszeichnung „ im 2-D oder 3-D Daten Format“.
Die Konstruktion wird im Zuge der Rationalisierung „in unseren AGB , seit dem Jahr:2005“ und relativ kurzen Durchlaufzeiten nur im elektronischen Datenformat an (K) geliefert.
Konstruktionen im Papier Format, werden nur dann zur Verfügung gestellt, wenn es ausdrücklich von (L) in der „AB“ bestätigt wird.
(K) hat auf jeden Fall den ersten Entwurf zur Freigabe innerhalb zwei Tagen zu prüfen und die Freigabe zu erteilen oder Beanstandungen zu äußern ansonsten wird um den Verzug ,die bestätigte Lieferzeit automatisch verlängert. (K) hat die Verpflichtung den „Konstruktionsentwurf“ freizugeben „genehmigen“.
Des Weiteren ist (L) dazu verpflichtet...bei Kunststoff Spritzguss Werkzeugen nach vorgegebenem "Schwindungsfaktor und Toleranzen" das Werkzeug dimensionsgerecht und nach den Artikel Vorgaben herzustellen. Für die darauffolgende spritzgussgerechte Verarbeitung.. "Dimensionsstabilität" übernimmt (L) keine Verantwortung. Diese liegt bei (K) und dessen Kunststoff "Spritzguss gerechten " Vorgaben.
Bei Normen Vorgaben.. werden nach den in der „AB“ bestätigten Normen gearbeitet.. wenn nichts bestätigt wurde ..: nach DIN ..: 7168 mittel, bei Standart-Normteil-Lieferanten, gilt in der Regel, dass wir nach diesen Norm Vorgaben arbeiten aber normalerweise „Norm Aufbauten“ nicht von diesen beziehen, außer es wurde ausdrücklich in unserer „AB“ bestätigt.

5.2

Stellt (K) die Werkzeugkonstruktionszeichnungen bei, erwirbt (L) im Falle wesentlicher von (K) akzeptierter Verbesserungen einen angemessenen Vergütungsanspruch.

5.3

Wenn (K) den Artikel in Form einer Zeichnung „Daten, Modell …. ect … “ zur Verfügung stellt, d.h. (L) den Artikel nicht entworfen oder entwickelt hat, so trägt (K) die Verantwortung über produktionsgerechte „bei Kunststoff: kunststoffgerechte“ Auslegung.

5.4

Erstellt (L) die Werkzeugkonstruktionszeichnungen so werden diese nach Fertigstellung und Bezahlung des komplett in der „AB“ vereinbarten Zahlungsbetrages als Datenträger übergeben, bzw. übermittelt. Eine frühere Übergabe der Werkzeugkonstruktionszeichnungen erfordert eine gesonderte Vereinbarung in Schriftform.
Stellt K in den Werkzeugkonstruktionszeichnungen Mängel fest, so wird eine zweimalige Berichtigungsschleife gewährleistet.
Darüber hinausgehende Beanstandungen sind laut Erfahrungswerten „Änderungen“, welche nicht im Grund Vertragswerk berücksichtigt waren und sind somit als Änderungen “welche separat abgerechnet werden“, zu sehen.
Aufbewahrungsfrist: Konstruktionen welche von "L" erstellt wurden, werden längstens 1 Jahr aufbewahrt. Danach hat "K" kein Nachforderungsrecht mehr.

6

Liefertermin und Gefahrenübergang

6.1

Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang aller der für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, sowie kostenlose und rechtzeitige Anlieferung des Original-Materials zur Bemusterung des Werkzeuges für Erste Muster und Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

6.2

Hat (L) die Bemusterung übernommen, so ist die Lieferfrist eingehalten, wenn er bis zu ihrem Ablauf abnahmefähige jedoch noch berichtigungsbedürftige Ausfallmuster aus dem bei ihm vorhandenen Werkzeug vorlegt oder Ausfallmuster und Werkzeug ausgeliefert hat.

6.3

Hat jedoch (K) die Bemusterung übernommen, so ist der Liefertermin eingehalten, wenn (L) bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft des abnahmefähigen Werkzeuges mitteilt oder das Werkzeug bereits das Werk verlassen hat.

6.4

Kann (L) die vereinbarte Lieferfrist voraussichtlich nicht einhalten, so ist er verpflichtet, (K) unverzüglich
unter Angabe von Gründen zu unterrichten.

6.5

Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit Verlassen des Lieferwerkes auf (K) über. Bei von (K) zu vertretender Verzögerung der Absendung geht die Gefahr bereits mit Meldung der Versandbereitschaft über. Befindet sich (K) mit der Abnahme / Annahme in Verzug, geht die Gefahr bereits mit Meldung der Versandbereitschaft auf (K) über.

6.6

Der in der Bestellung / Auftragsbestätigung vereinbarte Lieferzeitpunkt / die vereinbarte Lieferfrist ist verbindlich. Ein Fixgeschäft im Sinne von § 361 BGB wird dadurch jedoch nicht begründet. Lieferverzug tritt erst nach schriftlicher Mahnung mit angemessener Fristsetzung von wenigstens zwei Wochen nach Ablauf der Lieferfrist / des Lieferzeitpunktes ein.
Vertragsstrafe wegen Lieferverzug: pro Woche 2,5% v. Auftragswert, jedoch max. (insg.) 5% vom Auftragswert, nach neuesten AGB nach BGB. Falls bis zum bestätigten Liefertermin der Werkzeugartikel wie oben erwähnt nicht fertig gestellt ist.
Die evtl. danach erfolgende Berichtigung ist von der Vertragsstrafe ausgeschlossen. Gewährleistung nach BGB.

6.7

Liefert (L) innerhalb der Mahnfrist nach Ablauf des Lieferzeitpunktes / der Lieferfrist nicht, ist der Kunde (K) berechtigt, eine letzte Nachfrist zur Lieferung mit einer angemessenen Frist von wenigstens zwei Wochen zu setzen, verbunden mit der Ankündigung, dass er danach vom Vertrag zurücktritt. Im Falle des Rücktrittes sind die geleisteten Anzahlungen, insofern diese mehr als den erbrachten Wert übersteigen, der Differenz entsprechend, jedoch max. bis auf einen Restwert von einem Drittel (für Planung und Konstruktion welches beim Kunden verbleibt und weiterverwendet werden kann) des Auftragswertes zu erstatten. Weitergehende Ansprüche wegen Lieferverzuges bestehen nicht.

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Gewährleistung und Haftungsbeschränkung

7.1

(K) ist verpflichtet, die von (L) vorgelegten oder selbst hergestellten Ausfallmuster unverzüglich zu prüfen und (L) vom Ergebnis zu unterrichten. Bei festgestellten Mängeln am Werkzeug, die (L) zu vertreten hat, ist (L) zur unverzüglichen (mind. zweimaligen) Nachbesserung (berechtigt) innerhalb einer angemessenen Frist, ausdrücklich im Hause des Herstellers „Unterlieferant „AKI““ zu seinen Lasten verpflichtet.

7.2

Ist die Beseitigung des Mangels (nach der zweiten Nachbesserungsfase) innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich oder tritt der Fall des Rücktrittes vom Vertrag von (K) ein, sind die geleisteten Anzahlungen, insofern diese mehr als den erbrachten Wert
übersteigen, der Differenz entsprechend, jedoch max. bis auf einen Restwert von 30% (für Planung und Konstruktion und erbrachte Arbeiten) des Auftragswertes ..falls erhalten…zu erstatten. Des Weiteren sind alle (K) zur Verfügung gestellten Muster und Teile an (L) zurückzuführen, ansonsten ist der komplette Auftragswert zu erstatten, evtl. abzüglich eines angemessenen Betrages, welcher jedoch nicht höher als das letzte Drittel von L anerkannt wird. Wenn die Beseitigung des Mangels von (L) unberechtigterweise abgelehnt, ist (K) berechtigt, nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist mit Androhung von Minderung oder Wandlung (jedoch max. 30% vom Auftragswert) das jeweilige zu verlangen.
Die Minderung auf die noch evtl. vorhandenen Mängel ist maximal auf 30% von dem Wert des zu liefernden Werkes beschränkt. Wandlung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder den Gebrauch des Werkzeugs nur unerheblich mindert. Schadenersatzansprüche jeglicher Art, werden nicht anerkannt. Das gleiche gilt bei Nichteinhaltung zugesicherter Eigenschaften, wobei die Zusicherung das Mangelfolgeschadenrisiko nicht mit umfasst.

7.21

Werden von (K) eigenmächtig und ohne unsere Zustimmung Eingriffe (Berichtigungs- oder Änderungs- Arbeiten) an dem von uns gefertigten Werkzeug vorgenommen, so entfällt die komplette Gewährleistungspflicht sowie die garantierte Ausbringungsmenge von (L). Gleiches gilt bei unsachgemäßer Anwendung oder Behandlung des Werkzeuges.

7.22

Weitere Ansprüche von (K) sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens (L) vorliegt, ausgeschlossen.

7.3

Bei Serienwerkzeugen wird die Garantieleistung „Ausbringung“, „welche sich auf Formkonturen nicht auf Verschleißteile „welche bei Verschleiß vom Kunden zu ersetzen sind, bezieht“, welche wie folgt lautet:

7.4

Spritzgusswerkzeuge.. wenn Kavität „Einsätze“ gehärtet:

7.5

–Material unverstärkt: 250.000-500.000

7.6

–Material verstärkt:10% GF:100.000/ab 25%GF:50.000 auf Formkonturen.

7.7

Bei Serienwerkzeugen wird die Garantieleistung „Ausbringung“, „welche sich auf Formkonturen nicht auf Verschleißteile „welche bei Verschleiß vom Kunden zu ersetzen sind, bezieht“ , welche wie folgt lautet:

7.41

Spritzgusswerkzeuge.. wenn Kavität „Einsätze“ nicht gehärtet ..Stahl vor vergütet ..Nitrierd…Plasmatriert..:

7.42

–Material unverstärkt: 50.000

7.43

–Material verstärkt:10% GF:20.000/ab 25%GF:10.000 auf Formkonturen.

7.44

Basismaterial, nach wie vor :500.000-1.000.000 Zyklen , dieses gilt auch für Stanzwerkzeuge und Druckgussformen “Kavitäten hier „50.000 Schuss Formkonturen “.
Von der Garantieleistung „Ausbringung“ ausgeschlossen sind: Verschleißteile, wie z.B. Auswerfer, Schieberführungen und sonstige Zubehörteile, sowie Losteile. Weiterhin gilt eine Garantiezeit von 6 Monaten.
Bei Vorrichtungen sowie Schäumwerkzeugen sind die Garantieleistungen nicht länger als ein halbes Jahr bei fachgerechter Behandlung sowie max. 500 Teile-Ausbringung.

7.51

Bei Prototypenwerkzeugen entfällt die Garantieleistung da diese von Auftrag zu Auftrag festgelegt wird.

7.8

Garantierte Zykluszeiten werden ausdrücklich von (L) nicht bestätigt „außer es wird in der „AB“ ausdrücklich erwähnt“, da (L) nur Einfluss auf eine gut eingebrachte Kühlung im Werkzeug hat jedoch auf die Spritzparameter bei (K) nicht.

8

Preise und Zahlungsbedingungen

8.1

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt der vereinbarte Preis ab Werk ausschließlich Verpackung und zzgl. MwSt.

8.2

Zahlungsbedingungen siehe Auftragsbestätigung.
Sollte sich die Anforderung durch den Kunden"Auslieferung, nach vorhergehenden Abschlagszahlungen" des erstellten Werkes, um mehr als sechs Wochen aus von dem Kunden zu vertretenden Umständen verschieben, so ist auf jeden Fall die Schlußzahlung " Auftragswert" vor Auslieferung des Werkes fällig.

8.3

Schecks werden nur der Erfüllung halber angenommen. Sämtliche damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des (K).

8.4

Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz berechnet, sofern (L) nicht höhere Sollzinsen nachweist. Es bleibt (K) jedoch vorbehalten, einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen.

9

Werkzeug Änderung

9.1

Bei Änderungen müssen Preise und Lieferzeiten neu vereinbart werden. Bis dahin angefallene Kosten sind sofort fällig und an (L) zu erstatten.

9.2

Ändert oder erweitert sich der Auftragsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, so verlängert sich die Lieferfrist / der Liefertermin entsprechend. (L) teilt dies unter Angabe der Gründe umgehend mit.

10

Höhere Gewalt

10.1

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungsverpflichtungen. Dies gilt auch, wenn Ereignisse zu einem Zeitpunkt auftreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

10.2

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare Ereignisse auch wenn diese beim Zulieferer von (L) auftreten, verlängern die Lieferfrist um den Zeitraum der Behinderung. (L) teilt dies umgehend mit.

11

Kostenerstattung bei Auftragsstornierung

11.1

In allen Fällen, in denen es ohne Verschulden von (L) nicht zur Lieferung des Werkzeugs kommt, sind (L) die aufgewandten Kosten zu erstatten. (K) ist berechtigt, die Herausgabe des unfertigen Werkzeugs
inkl. Nebenleistungen bei gleichzeitiger Kostenerstattung zu verlangen, es sei denn, dass er die Nichtlieferung zu vertreten hat.

12

Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrecht

12.1

Die Werkzeuge bleiben Eigentum von (L) bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegenüber (K) zustehenden
Ansprüche. Bis zu deren Erfüllung hat (L) ein Vertrag übergreifendes Zurückbehaltungsrecht sowie unter anderem auch an den von (K) zur Verfügung gestellten Fertigungsunterlagen.

13

Schutzrechte

13.1

Hat (L) nach Mustern, Zeichnungen und Modellen von (K) zu liefern, so steht (K) dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. (L) wird (K) auf ihm bekannte Rechte hinweisen.
(K) hat (L) von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstanden Schadens zu leisten.
Die gleichen Verpflichtungen treffen L und K im umgekehrten Fall.

13.2

Beruft sich ein Dritter auf ein ihm gehörendes Schutzrecht und untersagt (L) die Herstellung, so ist (L) ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeit einzustellen, hat jedoch (K) unverzüglich davon zu unterrichten.

13.4

Entwürfe, Zeichnungen, Schablonen, Muster, Modelle, Konstruktionsvorschläge, Konstruktionen, wie auch vertrauliche Angaben von (L) oder (K) dürfen an Dritte nur mit Genehmigung dessen weitergegeben werden, von dem sie stammen.

13.5

Die (L) überlassenen Muster, Zeichnungen und Konstruktionen, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesendet, andernfalls ist (L) berechtigt, die Unterlagen, drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.

14

Erfüllungsort und Gerichtsstand

14.1

Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz von (K) bzw. des Zweigwerks, für das der Auftrag erteilt wurde, und für die Zahlung der Sitz von (L).

14.2

Gerichtsstand ist der Sitz von (L).

14.3

Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

   

Stand: September 2013